Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 13 Ausgestaltung von Sanierungsplänen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist abhängig von Größe, Komplexität und Vernetzung des Instituts oder der Gruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 hat der Sanierungsplan insbesondere folgende wesentliche Bestandteile zu enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen. In dem Sanierungsplan ist jedoch zu analysieren, wie und wann das Institut in einer Krisensituation die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen könnte und sind Vermögenspositionen zu ermitteln, die als Sicherheit herangezogen werden könnten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:
Der Sanierungsplan muss die Erfüllung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen nachvollziehbar darlegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/13?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Jeder Geschäftsleiter ist, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die Erstellung, die Implementierung und die Aktualisierung des Sanierungsplans sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall verantwortlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/13?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde von Instituten oder dem übergeordneten Unternehmen einer Gruppe die Führung detaillierter Aufzeichnungen in einer zentralen Datenbank über Finanzkontrakte verlangen, bei denen das betreffende Institut Vertragspartei ist.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.