Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 113 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/113#abs-1 (1) Eine Übertragung nach § 107 vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit der nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassenen Abwicklungsanordnung; § 36a des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/113#abs-2 (2) Die Abwicklungsanordnung hat folgende Wirkungen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/113#abs-3 (3) Die Mitwirkung der Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane bei der Vorbereitung und Durchführung der Übertragung stellt gegenüber dem übertragenden Rechtsträger und seinen Anteilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit dar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/113#abs-4 (4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimmrecht, Umtauschrechte sowie Instrumente, die auf Anteile referenzieren oder eine Wandlung oder einen Umtausch vorsehen, werden im Zweifel an die durch die Übertragung geschaffene Lage angepasst.
Änderungsverlauf
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 113 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.