Gesetze / Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
GSA Fleisch§ 4 Arbeitsmittel, Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern Arbeitsmittel, die aus Hygienegründen oder Gründen der Arbeitssicherheit vorgeschriebene besondere Arbeitskleidung (Schutzkleidung) und persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und instand zu halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Vereinbarung, durch die Arbeitnehmer verpflichtet werden, Arbeitsmittel, Schutzkleidung oder persönliche Schutzausrüstung auf eigene Kosten zu beschaffen oder instand zu halten, ist unwirksam.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3a 1. 4. 2024 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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