Gesetze / Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

GSA Fleisch

§ 4 Arbeitsmittel, Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern Arbeitsmittel, die aus Hygienegründen oder Gründen der Arbeitssicherheit vorgeschriebene besondere Arbeitskleidung (Schutzkleidung) und persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und instand zu halten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Vereinbarung, durch die Arbeitnehmer verpflichtet werden, Arbeitsmittel, Schutzkleidung oder persönliche Schutzausrüstung auf eigene Kosten zu beschaffen oder instand zu halten, ist unwirksam.

§ 3 § 5