Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Selbstüberwachungsverordnung kommunal SüwV-kom § 4 Selbstüberwachung der Abwassereinleitung Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die Verpflichtung zur Untersuchung der Abwassereinleitung gemäß § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 59 des Landeswassergesetzes wird durch die Ermittlungen und Aufzeichnungen nach § 3 erfüllt.