Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Selbstüberwachungsverordnung kommunal
SüwV-kom§ 3 Ermittlung von Betriebskenndaten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BCwV-kom/3#abs-1 (1) Die Verpflichtung zur Ermittlung von Betriebskenndaten umfasst die Ermittlung, Auswertung und Beurteilung der Daten nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung, des wasserrechtlichen Bescheides sowie deren Aufzeichnung im Betriebstagebuch. Sind aufgrund der Beurteilung von Betriebskenndaten Maßnahmen zu veranlassen, so sind diese sowie die Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Die dazu erforderlichen Einrichtungen sind vorzuhalten und müssen mindestens den in den Anlagen zu dieser Verordnung genannten Vorgaben entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BCwV-kom/3#abs-2 (2) Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen können die nach Absatz 1 erforderlichen Ermittlungen und die Aufzeichnungen hierüber durch schriftliche Vereinbarung gemeinsam organisieren. In diesem Falle haben sie der für die Gewässeraufsicht nach § 93 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde die Vereinbarung in Abschrift zu überlassen.