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SüwV-kom

§ 5 Durchflussmessstelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BCwV-kom/5#abs-1 (1) Die gemäß wasserrechtlichem Bescheid für die Einleitung maßgebliche Durchflussmessstelle, bestehend aus dem Messbauwerk einschließlich der messtechnischen Einrichtung und Wiedergabe, ist auf ihren Zustand, ihre Funktion und die Plausibilität der von ihr erzeugten Messergebnisse gemäß Anlage 3 zu überprüfen. Die Prüfung muss mit der Inbetriebnahme und bei Änderungen der Durchflussmessstelle erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BCwV-kom/5#abs-2 (2) Für bestehende Durchflussmessstellen ist eine Prüfung innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchzuführen. Die Durchflussmessstelle ist in einem Abstand von nicht mehr als drei Jahren nach der letzten Prüfung erneut zu überprüfen. Wird bei der Prüfung ein Messfehler größer 10 Prozent bezogen auf den Momentanwert in einem Messbereich zwischen 10 Prozent und 100 Prozent des maximalen Durchflusses festgestellt, ist dieser zu beseitigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BCwV-kom/5#abs-3 (3) Die Prüfung hat eine sach- und fachkundige Prüfstelle für die Kontrolle von Durchflussmesseinrichtungen von Kläranlagen durchzuführen. Die Sach- und Fachkunde der Prüfstelle wird durch die zuständige Behörde festgestellt und kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden. Eine mindestens gleichwertige Sach- und Fachkunde von Prüfstellen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird von der zuständigen Behörde anerkannt. Eine in anderen Bundesländern festgestellte Sach- und Fachkunde gilt auch in Nordrhein-Westfalen. Die zuständige Behörde kann von einer Prüfstelle oder Person, die sich auf eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Sach- und Fachkundefeststellung beruft, die Vorlage der entsprechenden Urkunden verlangen. Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Sach- und Fachkunde, die in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind. Das Verfahren der Sach- und Fachkundefeststellung kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Sach- und Fachkundefeststellung entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die zuständige Behörde mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

§ 4 § 6