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§ 4 SüwV-kom (Nordrhein-Westfalen) — Selbstüberwachung der Abwassereinleitung

Selbstüberwachungsverordnung kommunal

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verpflichtung zur Untersuchung der Abwassereinleitung gemäß § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 59 des Landeswassergesetzes wird durch die Ermittlungen und Aufzeichnungen nach § 3 erfüllt.