Gesetze / Süßwarentechnologenausbildungsverordnung
SüßwAusbV§ 7 Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BC%C3%9FwAusbV/7#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BC%C3%9FwAusbV/7#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BC%C3%9FwAusbV/7#abs-3 (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BC%C3%9FwAusbV/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Produktion von Süßwaren bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BC%C3%9FwAusbV/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Süßwarentechnologie bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BC%C3%9FwAusbV/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: