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# § 7 SüßwAusbV — Abschlussprüfung

Süßwarentechnologenausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

- 1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

- 2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

- 3. vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

- 1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:

- 1. Produktion von Süßwaren,

- 2. Süßwarentechnologie sowie

- 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktion von Süßwaren bestehen folgende Vorgaben:

- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,

  - b) eigene und vorgegebene Rezepturen umzusetzen,

  - c) Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln zu beachten,

  - d) Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit umzusetzen,

  - e) Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,

  - f) Maßnahmen zur Hygiene, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen,

  - g) Herstellungsprozesse zu steuern und zu dokumentieren,

  - h) Qualitätssicherungsmaßnahmen anzuwenden und

  - i) Anlagen zu reinigen;

- 2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:

  - a) Herstellen von Schokoladewaren und Konfekt,

  - b) Herstellen von Bonbons und Zuckerwaren,

  - c) Herstellen von feinen Backwaren,

  - d) Herstellen von Knabberartikeln oder

  - e) Herstellen von Speiseeis;

- 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen, davon eine auf Basis einer eigenen Rezeptur; über eine der beiden Arbeitsaufgaben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt;

- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten; das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Süßwarentechnologie bestehen folgende Vorgaben:

- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) Arbeitsabläufe vorzubereiten und zu organisieren,

  - b) die Auswahl von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen zu begründen,

  - c) die Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln zu beachten,

  - d) Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,

  - e) den Einsatz von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe einschließlich des Verpackungsvorgangs zu planen,

  - f) fachspezifische Berechnungen durchzuführen,

  - g) Abläufe anhand von Fließschemata zu steuern, zu kontrollieren und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen aufzuzeigen,

  - h) Qualitätssicherungssysteme zu unterscheiden,

  - i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen und

  - j) Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu erläutern;

- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 7 SüßwAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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