Gesetze / Süßwarentechnologenausbildungsverordnung

SüßwAusbV

§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BC%C3%9FwAusbV/8#abs-1 (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Produktion von Süßwarenmit 50 Prozent,
2.
Süßwarentechnologiemit 40 Prozent,
3.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BC%C3%9FwAusbV/8#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BC%C3%9FwAusbV/8#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Süßwarentechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 7 § 9