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Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Zweckentfremdungsverbotsgesetz/6#abs-1 (1) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro kann belegt werden, wer ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum gemäß § 1 Absatz 2 für andere als Wohnzwecke verwendet oder überlässt. Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer entgegen § 4 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Zweckentfremdungsverbotsgesetz/6#abs-2 (2) Die zuständige Gemeinde ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten .

§ 5 § 7