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# § 6 Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro kann belegt werden, wer ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum gemäß § 1 Absatz 2 für andere als Wohnzwecke verwendet oder überlässt. Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer entgegen § 4 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.

(2) Die zuständige Gemeinde ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten .

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Zitiervorschlag: § 6 Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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