Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz
Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz§ 5 Sofortvollzug
Stand: 26.08.2026
Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte zum Vollzug dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wirkung.