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Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG

§ 6 Unterbringung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/6#abs-1 (1) Männer und Frauen sind grundsätzlich in verschiedenen, voneinander getrennten Bereichen einer Einrichtung unterzubringen. Eine gemeinsame Unterbringung von Frauen und Männern in einem Bereich im Sinne des Satzes 1 oder einem Raum setzt die Zustimmung der betroffenen Personen voraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/6#abs-2 (2) Die Unterbringung erfolgt in den Unterbringungsräumen einzeln. Mit ihrer Zustimmung können Untergebrachte gemeinsam untergebracht werden. Ohne Zustimmung ist eine gemeinsame Unterbringung zulässig, sofern ein Untergebrachter hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

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Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/6#abs-4 (4) Unbegleitete Minderjährige werden von Erwachsenen getrennt untergebracht.

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