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# § 6 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Unterbringung

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Männer und Frauen sind grundsätzlich in verschiedenen, voneinander getrennten Bereichen einer Einrichtung unterzubringen. Eine gemeinsame Unterbringung von Frauen und Männern in einem Bereich im Sinne des Satzes 1 oder einem Raum setzt die Zustimmung der betroffenen Personen voraus.

(2) Die Unterbringung erfolgt in den Unterbringungsräumen einzeln. Mit ihrer Zustimmung können Untergebrachte gemeinsam untergebracht werden. Ohne Zustimmung ist eine gemeinsame Unterbringung zulässig, sofern ein Untergebrachter hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

(3) Untergebrachte, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, werden so weit wie möglich getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, untergebracht.

(4) Unbegleitete Minderjährige werden von Erwachsenen getrennt untergebracht.

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Zitiervorschlag: § 6 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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