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Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG§ 4 Betreuung und Beratung
Stand: 26.08.2026
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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/4#abs-2 (2) Den Untergebrachten werden einschlägig tätige Hilfs- und Unterstützungsorganisationen benannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/4#abs-3 (3) In ausländerrechtlichen Angelegenheiten vermittelt die Einrichtung den Untergebrachten bei Bedarf den Kontakt zu der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/4#abs-4 (4) Untergebrachte erhalten Informationen über eine Rechtsvertretung sowie auf Wunsch eine durch die Einrichtung vermittelte, kostenlose ausländerrechtliche Rechtsberatung.