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# § 4 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Betreuung und Beratung

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die soziale Betreuung der Untergebrachten wird durch die Einrichtung gewährleistet. Dabei sind insbesondere das Kindeswohl Minderjähriger und die Belange sonstiger Schutzbedürftiger zu beachten.

(2) Den Untergebrachten werden einschlägig tätige Hilfs- und Unterstützungsorganisationen benannt.

(3) In ausländerrechtlichen Angelegenheiten vermittelt die Einrichtung den Untergebrachten bei Bedarf den Kontakt zu der zuständigen Behörde.

(4) Untergebrachte erhalten Informationen über eine Rechtsvertretung sowie auf Wunsch eine durch die Einrichtung vermittelte, kostenlose ausländerrechtliche Rechtsberatung.

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Zitiervorschlag: § 4 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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