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Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG

§ 30 Ärztliche Überwachung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/30#abs-2 (2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, sobald die Untergebrachten länger als 24 Stunden abgesondert sind.

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