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# § 30 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Ärztliche Überwachung

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Unterbringungsraum untergebracht oder gefesselt, sucht sie der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Einrichtung.

(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, sobald die Untergebrachten länger als 24 Stunden abgesondert sind.

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Zitiervorschlag: § 30 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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