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Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG

§ 24 Pakete

Stand: 26.08.2026

Sachsen

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Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/24#abs-3 (3) Die Untergebrachten können auf eigene Kosten Pakete versenden. Die Einrichtung kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung überprüfen. Der Versand kann untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdet würde.

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