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# § 24 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Pakete

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Untergebrachten dürfen Pakete empfangen. Die Pakete sind in Gegenwart des Untergebrachten zu öffnen und zu durchsuchen. Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährden, sind von der Aushändigung an den Untergebrachten ausgeschlossen. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe genommen oder zurückgesandt werden oder es kann mit ihnen entsprechend § 49 Absatz 3 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes verfahren werden.

(2) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist.

(3) Die Untergebrachten können auf eigene Kosten Pakete versenden. Die Einrichtung kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung überprüfen. Der Versand kann untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdet würde.

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Zitiervorschlag: § 24 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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