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Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG§ 18 Besuch
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/18#abs-1 (1) Untergebrachte dürfen täglich in der Zeit von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr Besuch in den dafür vorgesehenen Besuchsräumen empfangen. Besuche außerhalb dieser Zeiten können zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/18#abs-2 (2) Besuche können untersagt werden, wenn sie die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/18#abs-3 (3) Besuche von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache und Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/18#abs-4 (4) Besuche von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind auch außerhalb der Besuchszeiten zuzulassen.