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# § 18 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Besuch

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Untergebrachte dürfen täglich in der Zeit von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr Besuch in den dafür vorgesehenen Besuchsräumen empfangen. Besuche außerhalb dieser Zeiten können zugelassen werden.

(2) Besuche können untersagt werden, wenn sie die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährden.

(3) Besuche von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache und Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten.

(4) Besuche von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind auch außerhalb der Besuchszeiten zuzulassen.

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Zitiervorschlag: § 18 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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