Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz
Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG§ 12 Medizinische Versorgung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/12#abs-1 (1) Die Untergebrachten werden bei Bedarf medizinisch versorgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/12#abs-2 (2) Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes .
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/12#abs-3 (3) Erforderlichenfalls werden Untergebrachte zur medizinischen Behandlung ausgeführt oder in ein Krankenhaus gebracht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/12#abs-4 (4) Dem Untergebrachten ist auf eigene Kosten die Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe durch einen Arzt seiner Wahl zu gestatten. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich wird. Die Konsultation soll in der Einrichtung stattfinden.