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# § 12 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Medizinische Versorgung

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Untergebrachten werden bei Bedarf medizinisch versorgt.

(2) Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes .

(3) Erforderlichenfalls werden Untergebrachte zur medizinischen Behandlung ausgeführt oder in ein Krankenhaus gebracht.

(4) Dem Untergebrachten ist auf eigene Kosten die Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe durch einen Arzt seiner Wahl zu gestatten. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich wird. Die Konsultation soll in der Einrichtung stattfinden.

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Zitiervorschlag: § 12 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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