Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlprüfungsgesetz
SächsWprG§ 6 Verfahren bis zur Schlussentscheidung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWprG/6#abs-1 (1) Vor seiner Schlussentscheidung kann der Wahlprüfungsausschuss von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn seine Prüfung ergeben hat, dass
1. der Einspruch gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 unzulässig ist,
2. der Einspruch den Vorschriften des § 2 Absatz 3 nicht entspricht und dem Mangel innerhalb einer von der oder dem Ausschussvorsitzenden gesetzten Frist nicht abgeholfen worden ist oder
3. der Einspruch offensichtlich unbegründet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWprG/6#abs-2 (2) Von einer mündlichen Verhandlung kann auch abgesehen werden, wenn alle Beteiligten nach § 7 Absatz 1 und 2 auf einen Verhandlungstermin verzichten.