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# § 6 SächsWprG (Sachsen) — Verfahren bis zur Schlussentscheidung

Sächsisches Wahlprüfungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor seiner Schlussentscheidung kann der Wahlprüfungsausschuss von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn seine Prüfung ergeben hat, dass

1. der Einspruch gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 unzulässig ist,

2. der Einspruch den Vorschriften des § 2 Absatz 3 nicht entspricht und dem Mangel innerhalb einer von der oder dem Ausschussvorsitzenden gesetzten Frist nicht abgeholfen worden ist oder

3. der Einspruch offensichtlich unbegründet ist.

(2) Von einer mündlichen Verhandlung kann auch abgesehen werden, wenn alle Beteiligten nach § 7 Absatz 1 und 2 auf einen Verhandlungstermin verzichten.

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Zitiervorschlag: § 6 SächsWprG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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