Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlprüfungsgesetz
SächsWprG§ 5 Vorprüfung des Einspruchs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWprG/5#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWprG/5#abs-2 (2) Der Wahlprüfungsausschuss prüft, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist. Er klärt den Sachverhalt soweit auf, dass möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin die Schlussentscheidung erfolgen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWprG/5#abs-3 (3) Im Rahmen seiner Prüfung ist der Wahlprüfungsausschuss berechtigt, Auskünfte einzuholen sowie Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige gerichtlich vernehmen und vereidigen zu lassen, soweit deren Anwesenheit im Verhandlungstermin nicht erforderlich ist oder nicht zweckmäßig erscheint.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWprG/5#abs-4 (4) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Wahlprüfungsausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Zu der anstehenden Vernehmung von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen sind der Wahlprüfungsausschuss und die Beteiligten nach § 7 Absatz 1 und 2 mindestens eine Woche vorher zu benachrichtigen; sie haben das Recht, Fragen stellen zu lassen und den Vernommenen Vorhalte machen zu lassen.