Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlprüfungsgesetz
SächsWprG§ 18 Mitwirkung Beteiligter im Wahlprüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWprG/18#abs-1 (1) Von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsausschuss ist die oder der Abgeordnete ausgeschlossen, deren oder dessen Wahl zur Prüfung steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWprG/18#abs-2 (2) Das gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens fünf Abgeordneten angefochten wird.