Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlprüfungsgesetz

SächsWprG

§ 18 Mitwirkung Beteiligter im Wahlprüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWprG/18#abs-1 (1) Von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsausschuss ist die oder der Abgeordnete ausgeschlossen, deren oder dessen Wahl zur Prüfung steht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWprG/18#abs-2 (2) Das gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens fünf Abgeordneten angefochten wird.

§ 17 § 19