Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlprüfungsgesetz

SächsWprG

§ 17 Kosten des Verfahrens

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWprG/17#abs-1 (1) Die Kosten des Verfahrens beim Landtag trägt der Freistaat Sachsen. Der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer, der nicht in amtlicher Eigenschaft handelt, können notwendige Auslagen erstattet werden, wenn dem Einspruch stattgegeben oder der Einspruch nur deshalb zurückgewiesen wurde, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWprG/17#abs-2 (2) Über die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 ist in dem Beschluss des Landtages zu entscheiden.

§ 16 § 18