nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 SächsWprG (Sachsen) — Mitwirkung Beteiligter im Wahlprüfungsausschuss

Sächsisches Wahlprüfungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsausschuss ist die oder der Abgeordnete ausgeschlossen, deren oder dessen Wahl zur Prüfung steht.

(2) Das gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens fünf Abgeordneten angefochten wird.