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§ 11 SächsWprG (Sachsen) — Beschluss des Wahlprüfungsausschusses

Sächsisches Wahlprüfungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muss dem Landtag eine Entscheidung über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl unter Beachtung von § 1 Absatz 3 vorschlagen. Dem Beschluss ist ein Bericht beizugeben, in dem die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben sind. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.