Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wolfsmanagementverordnung
SächsWolfMVO§ 13 Besenderung von Wölfen
Stand: 26.08.2026
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, zur Durchführung von Monitoringaufgaben und zur Vorbereitung von Managementmaßnahmen wie der Entnahme nach dem Kapitel 2 ein landesweites Programm der Besenderung von Wölfen aufzulegen. Das zur Besenderung erforderliche Fangen und Betäuben von Wölfen in schonender Weise durch sachkundige Personen ist als Ausnahme von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen. Die in Nummer 4 der Anlage aufgeführten Techniken sind als schonend anzusehen.