Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wolfsmanagementverordnung

SächsWolfMVO

§ 12 Verbleib toter Wölfe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe im Interesse des Monitorings und der Vorbereitung von Managementmaßnahmen auf Grund dieser Verordnung entnommene Wölfe, nach Unfällen oder sonstigen Einwirkungen Dritter tot aufgefundene oder durch Krankheit verendete Wölfe wissenschaftlich untersuchen zu lassen.

§ 11 § 13