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§ 13 SächsWolfMVO (Sachsen) — Besenderung von Wölfen

Sächsische Wolfsmanagementverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, zur Durchführung von Monitoringaufgaben und zur Vorbereitung von Managementmaßnahmen wie der Entnahme nach dem Kapitel 2 ein landesweites Programm der Besenderung von Wölfen aufzulegen. Das zur Besenderung erforderliche Fangen und Betäuben von Wölfen in schonender Weise durch sachkundige Personen ist als Ausnahme von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen. Die in Nummer 4 der Anlage aufgeführten Techniken sind als schonend anzusehen.