Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 4 Direkt- und Listenstimmen
Stand: 26.08.2026
Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Direktstimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Direktbewerberin oder Direktbewerber) und eine Listenstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei.