Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/3#abs-1 (1) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident ernennt eine ständige unabhängige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statistischen Landesamtes, einer Richterin oder einem Richter des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes und drei weiteren Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/3#abs-2 (2) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie folgende Grundsätze zu beachten:
1. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 Prozent abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 Prozent, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
2. Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden.
3. Die Grenzen der Gemeinden, Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.
Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländerinnen und Ausländer (§ 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ) unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/3#abs-3 (3) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Staatsministerium des Innern zur Mitte der Wahlperiode des Landtages zu erstatten. Das Staatsministerium des Innern leitet den Bericht unverzüglich der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zu und veröffentlicht ihn im Sächsischen Amtsblatt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/3#abs-4 (4) Zur nötigen Neuabgrenzung der Wahlkreise hat die Staatsregierung dem Landtag rechtzeitig vor der nächsten Landtagswahl einen Gesetzentwurf zur Änderung der Anlage zum Landeswahlgesetz vorzulegen.