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§ 4 SächsWahlG (Sachsen) — Direkt- und Listenstimmen

Sächsisches Wahlgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Direktstimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Direktbewerberin oder Direktbewerber) und eine Listenstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei.