Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 5 Wahl in den Wahlkreisen
Stand: 26.08.2026
In jedem Wahlkreis wird eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter gewählt. Gewählt ist die Direktkandidatin oder der Direktkandidat, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.