Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz

SächsWahlG

§ 5 Wahl in den Wahlkreisen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

In jedem Wahlkreis wird eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter gewählt. Gewählt ist die Direktkandidatin oder der Direktkandidat, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

§ 4 § 6