Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 2 Einteilung des Wahlgebietes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/2#abs-1 (1) Die Einteilung des Freistaates Sachsen (Wahlgebiet) in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/2#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz erneut bekannt zu machen, wenn die Gebietsbeschreibung unrichtig geworden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/2#abs-3 (3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.