Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 2 Einteilung des Wahlgebietes
Stand: 29.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/2#abs-1 (1) Die Einteilung des Freistaates Sachsen (Wahlgebiet) in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/2#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz erneut bekannt zu machen, wenn die Gebietsbeschreibung unrichtig geworden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/2#abs-3 (3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 SächsWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 24.04.2026 – Vf. 48-V-25
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 11.09.2025 – Vf. 27-V-25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.