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SächsWahlG

§ 2 Einteilung des Wahlgebietes

Stand: 29.08.2023

Sachsen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/2#abs-1 (1) Die Einteilung des Freistaates Sachsen (Wahlgebiet) in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/2#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz erneut bekannt zu machen, wenn die Gebietsbeschreibung unrichtig geworden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/2#abs-3 (3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

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