(1) Die Einteilung des Freistaates Sachsen (Wahlgebiet) in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz erneut bekannt zu machen, wenn die Gebietsbeschreibung unrichtig geworden ist.
(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.