Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 13 Ausübung des Wahlrechts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/13#abs-1 (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/13#abs-2 (2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er geführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/13#abs-3 (3) Wer einen Wahlschein hat, kann ihr oder sein Wahlrecht in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
2. durch Briefwahl
ausüben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/13#abs-4 (4) Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/13#abs-5 (5) Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.