Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 46 Aufgaben des Leistungsanbieters

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/46#abs-1 (1) Vorschläge, Anträge und Beschwerden der Wohngemeinschaftsvertretung sind von dem Leistungsanbieter innerhalb von sechs Wochen zu beantworten. Wird einem Anliegen nicht entsprochen, sind die Gründe in der Antwort und bei Bedarf in leicht verständlicher Sprache darzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/46#abs-2 (2) Wird gemäß § 22 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes eine Wohngemeinschaftsvertretung gebildet, gilt bezogen auf den Leistungsanbieter § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 9 entsprechend.

§ 45 § 47