Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 45 Mitwirkung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/45#abs-1 (1) Die Wohngemeinschaftsvertretung nach § 22 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt. Die oder der Vorsitzende vertritt die Interessen der Wohngemeinschaftsvertretung gegenüber dem Leistungsanbieter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/45#abs-2 (2) Die Wohngemeinschaftsvertretung wirkt bei Angelegenheiten nach § 22 Absatz 3 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes mit.

§ 44 § 46