Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung
SächsWTVO§ 47 Befreiung von baulichen Anforderungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/47#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers oder Leistungsanbieters aus wichtigem Grund diesen von den in dieser Verordnung genannten baulichen Anforderungen befreien, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist und die Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit oder Behinderung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die fachliche Konzeption der Einrichtung, der anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaften einer solchen nicht entgegen stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/47#abs-2 (2) Die Befreiung von einzelnen Anforderungen kann zugleich die Verpflichtung zur Angleichung an andere Anforderungen enthalten.