Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 44 Aufhebung der Bestellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/44#abs-1 (1) Die Tätigkeit der Bewohnersprecherin oder des Bewohnersprechers endet mit

1. Ablauf der Amtszeit oder

2. Aufhebung der Bestellung durch die zuständige Behörde.

Eine vorübergehende Weiterführung der Amtsgeschäfte ist bis zu einem Zeitraum von vier Wochen nach Ablauf der Amtszeit nach § 43 Absatz 4 Satz 1 ausnahmsweise möglich, sofern das Wahlverfahren zur Bildung einer Bewohnervertretung bis dahin noch nicht abgeschlossen wurde oder die Bestellung einer Bewohnersprecherin oder eines Bewohnersprechers noch nicht erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/44#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn eine Bewohnersprecherin oder ein Bewohnersprecher

1. die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,

2. ihren oder seinen Aufgaben nach § 41 Absatz 1 nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann,

3. das Amt niedergelegt hat oder

4. eine Bewohnervertretung entsprechend § 16 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes gebildet worden ist.

Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine Zusammenarbeit zwischen der Bewohnersprecherin oder dem Bewohnersprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 hat die Behörde eine neue Bewohnersprecherin oder einen neuen Bewohnersprecher zu bestellen.

§ 43 § 45