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§ 17 SächsWTVO (Sachsen) — Fort- und Weiterbildung

Sächsische Wohnteilhabeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Träger oder Leistungsanbieter hat sicherzustellen, dass seine Beschäftigten durch den Besuch von Fort- und Weiterbildungen, die sie zur Ausübung der Betreuung, Assistenz und Pflege benötigen, stets die aktuellen fachlichen Erkenntnisse erlangen. Eine ausreichende Fort- und Weiterbildungsmöglichkeit wird vermutet, wenn ein Fort- und Weiterbildungskonzept nachgewiesen wird, das insbesondere die Themenfelder Betreuung, Assistenz und Pflege sowie spezifische auf die Konzeption der Einrichtung, anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaft bezogene Themen beinhaltet. Die Beschäftigten sind auch hinsichtlich des Hygiene- und Infektionsschutzes zu schulen. Beschäftigten in Einrichtungen oder anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaften, in denen pflegebedürftig gewordene Menschen mit Behinderungen leben, ist Gelegenheit zu einer pflegerischen Qualifizierung zu geben. Der Träger oder der Leistungsanbieter hat darauf hinzuwirken, dass bei der Auswahl von Fort- und Weiterbildungen der von der zuständigen Behörde festgestellte Qualifizierungsbedarf berücksichtigt wird. Für Intensivpflege-Wohngemeinschaften gelten die weiteren Anforderungen des auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen veröffentlichten § 10 Absatz 12 der Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege vom 3. April 2023 , in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Schulungen zum Gewaltschutzkonzept nach § 11 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes sollen insbesondere Maßnahmen zum Umgang mit herausfordernden Verhaltensweisen, Gewaltprävention und Maßnahmen zur Deeskalation enthalten. In den Schulungen sollen Möglichkeiten zur Vermeidung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen aufgezeigt werden.