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# § 20 SächsWTG (Sachsen) — Anforderungen an die Wohnqualität in anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften

Sächsisches Wohnteilhabegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind grundsätzlich Einzelzimmer für die Bewohnerinnen und Bewohner vorzusehen. Auf ihren Wunsch kann eine gemeinsame Nutzung eines Doppelzimmers erfolgen.

(2) Größe, Anzahl und Gestaltung der Räume haben sowohl dem Anspruch auf Privatsphäre als auch den Erfordernissen einer funktionierenden Wohngemeinschaft zu entsprechen.

(3) Der Leistungsanbieter hat bei anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und bei Intensivpflege-Wohngemeinschaften die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichenfalls durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Vermieter des Wohnraumes zu gewährleisten.

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Zitiervorschlag: § 20 SächsWTG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/20

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