Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versammlungsgesetz

SächsVersG

§ 4 Veranstalterin oder Veranstalter einer Versammlung, Einladung und Aufruf

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/4#abs-1 (1) Wer zu einer Versammlung einlädt oder aufruft oder eine Versammlung bei der zuständigen Behörde nach § 14 anzeigt, ist Veranstalterin oder Veranstalter einer Versammlung. Die bloße Weiterverbreitung eines Aufrufs begründet keine Veranstalterinnen- oder Veranstaltereigenschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/4#abs-2 (2) Die Einladung oder der Aufruf zu einer Versammlung enthält die Mitteilung von Ort, Zeit und Thema der Versammlung und ist an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis gerichtet. In der Einladung oder dem Aufruf zu einer öffentlichen Versammlung soll der Name der Veranstalterin oder des Veranstalters angegeben werden.

§ 3 § 5